FernUSG und Online-Coaching: Was Fitness-Coaches wissen

Seit dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 kann Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung nichtig sein. Was das für Fitness-Coaches heißt, welche Formate betroffen sein können und welche Optionen du hast.

Trainera Team
October 7, 2026
7 Min. Lesezeit
FernUSG und Online-Coaching: Was Fitness-Coaches wissen
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Gilt das FernUSG für Online-Fitness-Coaching?

Möglicherweise ja. Der BGH hat am 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Online-Coaching und Mentoring gilt, auch wenn der Kunde Unternehmer ist, und dass ein Vertrag ohne Zulassung der ZFU nichtig ist. Nach Einschätzung von Juristen können Fitness-Programme mit vorgefertigten Videos, Plänen und Check-ins mit Fragemöglichkeit darunter fallen, reine 1:1-Live-Sessions eher nicht; ein Urteil speziell zum Fitness-Coaching gibt es bisher nicht.

Stand Oktober 2026. Das ist keine Rechtsberatung. Ob dein konkretes Angebot Fernunterricht ist, kann dir nur ein Anwalt anhand deines Vertrags sagen.

Was das Gesetz unter Fernunterricht versteht

Die Definition steht in §1 Abs. 1 FernUSG. Fernunterricht ist danach die vertraglich vereinbarte, bezahlte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Alle Merkmale müssen zusammenkommen. Der BGH wendet es inzwischen ausdrücklich auf digitale Angebote an.

Merkmal nach §1 FernUSGWas es bedeutetWie es im Fitness-Coaching aussehen kann
Vertrag gegen EntgeltDer Kunde bezahlt für das ProgrammMonatliches Coaching-Abo oder 12-Wochen-Programm
Vermittlung von Kenntnissen und FähigkeitenEs wird Wissen oder Können weitergegebenVideokurse zu Technik, Ernährungsmodule, Erklärungen zum Trainingsaufbau
Überwiegend räumliche TrennungCoach und Kunde sind nicht am selben OrtKunde trainiert allein mit App und Plan, der Coach sitzt woanders
Überwachung des LernerfolgsDer Coach kann prüfen, ob das Gelernte sitztNach dem BGH reicht schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen, etwa per Chat, E-Mail oder in Calls

Das letzte Merkmal ist für Coaches die eigentliche Überraschung. Viele haben gedacht, ohne Prüfungen oder Tests gebe es keine Lernerfolgskontrolle. Laut der Zusammenfassung der Kanzlei Noerr reicht dem BGH aber bereits die Möglichkeit, in Meetings, per E-Mail oder im Forum Fragen zu stellen.

Das Urteil vom 12. Juni 2025 kurz erklärt

Im Fall ging es nicht um Fitness, sondern um ein Business-Mentoring mit dem Namen „Finanzielle Fitness" über 9 Monate für 47.600 €. Der Anbieter hatte keine Zulassung. Der BGH hat den Vertrag für nichtig erklärt, der Teilnehmer bekam alles zurück. Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen gibt es nach der Darstellung der IHK Karlsruhe nur, wenn der Kunde nachweislich etwas erspart hat.

Drei Punkte aus dem Urteil betreffen Fitness-Coaches direkt:

  • Das Gesetz schützt nicht nur Verbraucher. Auch wenn du Unternehmer coachst, etwa im betrieblichen Gesundheitsangebot, greift es.
  • Aufgezeichnete Live-Calls zählen nach der Einordnung von Noerr als asynchron, also eher als Fernunterricht.
  • Die Rechtsfolge steht in §7 FernUSG: Ohne Zulassung nach §12 ist der Vertrag nichtig. Damit steht dein Honorar auf wackligem Boden.

Live oder aufgezeichnet: das Urteil vom Februar 2026

Mit einem weiteren Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) hat der BGH nach Darstellung der Kanzlei Cornea Franz eine Grenze gezogen: Reiner Live-Unterricht in beide Richtungen, also per Video mit sofortigem Feedback, ist keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes. Bei gemischten Angeboten entscheidet der Vertragsinhalt.

Für Fitness-Coaches ist das die wichtigste Unterscheidung. Ein Coach, der jede Einheit live per Video begleitet und dabei korrigiert, ist in einer anderen Lage als ein Coach, der einen Plan in die App stellt, Technikvideos bereitstellt und einmal pro Woche Check-ins beantwortet.

Welche Angebote betroffen sein können

Die folgende Tabelle ist eine Einordnung aus den Urteilen, wie sie Juristen vornehmen. Sie ist kein Urteil zu Fitness-Coaching und ersetzt keine Prüfung deines Vertrags.

AngebotsformatEinschätzung nach den UrteilenWorauf es ankommt
Videokurs mit Modulen, Trainingsplan und wöchentlichen Check-ins mit Fragemöglichkeitkann unter das FernUSG fallenWissensvermittlung, räumliche Trennung und Fragemöglichkeit kommen zusammen
Gruppenprogramm mit aufgezeichneten Calls und Community-Fragenkann unter das FernUSG fallenAufzeichnungen gelten als asynchron
Reines 1:1-Training live per Video mit sofortiger Korrektureher kein FernunterrichtLive-Unterricht in beide Richtungen ist keine räumliche Trennung
Hybrid: Live-Sessions plus Plan und Videobibliothek in der AppoffenWas der Vertrag als Hauptleistung beschreibt
Personal Training vor Ort im Studio oder Parkkein Fernunterrichtkeine räumliche Trennung
Reine Trainingsplan-Erstellung ohne Erklärung oder Begleitungoffenob überhaupt Kenntnisse vermittelt und Fortschritte begleitet werden

Was ich in der Praxis oft sehe: Coaches beschreiben ihr Angebot im Verkauf als „Ausbildung" oder „Akademie", weil das hochwertig klingt, und liefern dann vor allem individuelle Betreuung. Solche Formulierungen können das Angebot in Richtung Wissensvermittlung rücken. Der Vertragstext und die Verkaufsseite sollten beschreiben, was du wirklich tust.

Was Nichtigkeit für dich als Coach bedeutet

Nimm ein einfaches Rechenbeispiel. Online-Coaching kostet in Deutschland typischerweise 80 bis 250 € im Monat, wie eine Übersicht von Coachway zeigt. Ein Kunde, der 12 Monate lang 150 € zahlt, hat dir 1.800 € überwiesen. Ist der Vertrag nichtig, kann er dieses Geld zurückverlangen, und du müsstest nachweisen, was er sich durch dein Coaching erspart hat, um etwas behalten zu dürfen. Bei 20 Kunden geht es schnell um fünfstellige Beträge.

Das Risiko ist nicht, dass jeder Kunde morgen sein Geld zurückfordert. Das Risiko ist der eine unzufriedene Kunde, der sich nach dem Programm beraten lässt. Wer das FernUSG kennt, hat eine starke Verhandlungsposition.

Deine Optionen, wenn dein Angebot betroffen sein könnte

  1. Zulassung bei der ZFU prüfen. Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Gebühren und Bearbeitungszeit haben wir nicht belastbar gefunden; frag sie dort direkt an, bevor du planst.
  2. Das Angebot live ausrichten. Wenn die Hauptleistung echte Live-Betreuung in beide Richtungen ist und der Vertrag das so beschreibt, sieht die Lage nach dem Urteil von 2026 anders aus. Ob das bei deinem Mix aus Live-Calls und App-Inhalten reicht, ist eine Frage für den Anwalt.
  3. Vertrag und Verkaufsseite ehrlich formulieren. Beschreib, was du lieferst: individuelle Betreuung, Planerstellung, Live-Termine. Keine Lehrgangsbegriffe, wenn du keinen Lehrgang anbietest.
  4. Vor-Ort-Anteile nutzen. Wer ohnehin vor Ort trainiert, kann hybride Pakete bauen, bei denen das Online-Element die Präsenz ergänzt. Wie solche Modelle aussehen, steht im Beitrag zum hybriden Personal Training.
  5. Anwaltlich prüfen lassen. Bevor du ein neues Programm verkaufst oder bestehende Verträge umstellst. Wie du mit Verträgen umgehst, die schon laufen, gehört in dasselbe Gespräch.

Eine Option ist bewusst nicht in der Liste: die Fragemöglichkeit wegzunehmen. Nach dem BGH reicht schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen, als Lernerfolgskontrolle. Und ein Coaching ganz ohne Fragen wäre kein Coaching mehr.

Österreich und Schweiz

Ein Zulassungsgesetz, das dem deutschen FernUSG entspricht, haben wir für Österreich und die Schweiz nicht gefunden. Das heißt nicht, dass dort keine Regeln für Online-Coaching gelten; es heißt nur, dass unsere Recherche keine vergleichbare Zulassungspflicht belegen konnte. Wenn du aus Wien oder Zürich Kunden in Deutschland coachst, kläre mit einem Anwalt, welches Recht für deine Verträge gilt.

Wo Software ins Spiel kommt und wo nicht

Eine Coaching-Plattform entscheidet nicht darüber, ob dein Angebot Fernunterricht ist. Im Gegenteil: Die Werkzeuge, die Online-Coaching gut machen, also Trainingspläne in der App, Videos zu jeder Übung, Check-ins und Chat, sind genau die Elemente, die Juristen bei der Einordnung anschauen. Wie du sie einsetzt und wie du dein Angebot im Vertrag beschreibst, ist deine Entscheidung.

In Trainera baust du Trainings- und Ernährungspläne, nutzt eine Bibliothek mit über 1.800 Übungen mit Video und über 1.100 Rezepten, führst Check-ins und Chat mit Kunden. Bei der Bezahlung wählst du zwischen „Request only" (Preis außerhalb vereinbart), monatlichem Abo per Karte, planbasierter Zahlung und Barzahlung; dazu kommen PayPal und Überweisung. Für Kunden, die du vor Ort trainierst, erfasst du Barzahlungen direkt.

Trainera-Tarif für TrainerPreis pro Monat (DE-Zone)Kunden
Free0 €3
Starterab 19,99 €10
Proab 49,99 €30
Businessab 94,99 €75

Preise laut trainera.fit/pricing für Deutschland und Österreich, jährliche Zahlung kostet das Zehnfache eines Monats. In der Schweiz gelten eigene Preise in Franken: Starter ab 19.90 CHF, Pro ab 49.90 CHF und Business ab 99 CHF im Monat. Wenn du gerade erst überlegst, wie dein Angebot aussehen soll, lies auch Online-Coaching-Angebot erstellen und, für die Seite der Selbstständigkeit, unseren Überblick Selbstständig als Personal Trainer in DE, AT und CH.

Vier Fragen, die du deinem Anwalt mitbringen solltest

  • Fällt mein Programm, so wie es im Vertrag und auf der Verkaufsseite steht, unter §1 FernUSG?
  • Reicht mein Live-Anteil, um nach dem Urteil vom Februar 2026 keine räumliche Trennung anzunehmen, oder bestimmen Plan und Videobibliothek das Angebot?
  • Wie gehe ich mit bestehenden Kundenverträgen um, die vor einer Änderung geschlossen wurden?
  • Lohnt sich in meinem Fall ein Antrag bei der ZFU, und was muss ich dafür vorbereiten?

Mit diesen Fragen und deinem aktuellen Vertrag ist ein Beratungstermin deutlich kürzer und günstiger als ohne Vorbereitung.

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Häufig gestellte Fragen

Brauche ich als Online-Fitness-Coach eine ZFU-Zulassung?

Das hängt von deinem Angebot ab. Wenn du bezahlt Wissen vermittelst, überwiegend räumlich getrennt arbeitest und Fragen möglich sind, kann es nach Einschätzung von Juristen Fernunterricht sein; dann wäre der Vertrag ohne Zulassung nichtig. Lass das anwaltlich prüfen.

Gilt das FernUSG auch, wenn meine Kunden Unternehmer sind?

Ja. Der BGH hat am 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG auch Unternehmer schützt, nicht nur Verbraucher.

Ist 1:1-Coaching per Videocall Fernunterricht?

Nach dem BGH-Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) ist reiner Live-Unterricht in beide Richtungen keine räumliche Trennung. Bei gemischten Angeboten mit Plänen und Videos entscheidet der Vertragsinhalt.

Was passiert, wenn mein Coaching-Vertrag nach FernUSG nichtig ist?

Der Kunde kann sein Geld zurückverlangen. Wertersatz für deine Leistung gibt es nach dem BGH nur, wenn der Kunde nachweislich etwas erspart hat.

Gibt es das FernUSG auch in Österreich oder der Schweiz?

Ein vergleichbares Zulassungsgesetz haben wir für Österreich und die Schweiz nicht gefunden. Wer Kunden in Deutschland coacht, sollte klären lassen, welches Recht für die Verträge gilt.

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