FernUSG: was Schweizer Coaches mit Kunden in DE wissen

Das deutsche FernUSG ist kein Schweizer Recht, kann aber Schweizer Coaches mit Kunden in Deutschland treffen. Was die BGH-Urteile von 2025 und 2026 sagen, welche Coaching-Formate betroffen sein können, was Nichtigkeit kostet und was in der Schweiz zu Konsumentenrecht, MWST und AHV gilt.

Trainera Team
October 11, 2026
8 Min. Lesezeit
FernUSG: was Schweizer Coaches mit Kunden in DE wissen
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Betrifft das FernUSG Schweizer Fitness-Coaches?

Direkt nicht, denn das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist deutsches Recht. Coachst du aber aus Zürich, Basel oder St. Gallen Kundinnen und Kunden in Deutschland, kann es dich trotzdem treffen, je nachdem, welches Recht für deine Verträge gilt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG auch für Online-Coaching und Mentoring gilt, auch wenn der Kunde Unternehmer ist, und dass ein Vertrag ohne Zulassung der ZFU nichtig ist. Fitness-Programme mit vorgefertigten Videos, Plänen und Check-ins mit Fragemöglichkeit können nach Einschätzung von Juristen darunter fallen, reine 1:1-Live-Sessions eher nicht. Ein Urteil speziell zum Fitness-Coaching gibt es bisher nicht.

Stand Oktober 2026. Das ist keine Rechtsberatung. Ob dein Angebot Fernunterricht ist und welches Recht gilt, kann dir nur eine Anwältin oder ein Anwalt anhand deines Vertrags sagen.

Was Fernunterricht nach deutschem Recht ist

Die Definition steht in §1 Abs. 1 FernUSG: die vertraglich vereinbarte, bezahlte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Alle Merkmale müssen zusammen erfüllt sein. Der BGH wendet das inzwischen ausdrücklich auf digitale Angebote an.

Merkmal nach §1 FernUSGBedeutungBeispiel im Fitness-Coaching
Vertrag gegen EntgeltDer Kunde bezahlt für das Programmmonatliches Coaching-Abo oder 12-Wochen-Programm
Vermittlung von Kenntnissen und FähigkeitenWissen oder Können wird weitergegebenVideokurse zur Technik, Ernährungsmodule, Erklärungen zum Trainingsaufbau
Überwiegend räumliche TrennungCoach und Kunde sind nicht am selben OrtKunde trainiert mit App und Plan allein, der Coach sitzt anderswo
Überwachung des LernerfolgsDer Coach kann prüfen, ob das Gelernte sitztnach dem BGH genügt schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen, per Chat, E-Mail oder Call

Überraschend ist für viele das letzte Merkmal. Lange galt: ohne Tests keine Lernerfolgskontrolle. Laut der Zusammenfassung der Kanzlei Noerr reicht dem BGH aber bereits die Möglichkeit, in Meetings, per E-Mail oder im Forum Fragen zu stellen.

Das BGH-Urteil vom Juni 2025

Im Fall ging es nicht um Fitness, sondern um ein Business-Mentoring namens "Finanzielle Fitness" über 9 Monate für 47'600 €. Der Anbieter hatte keine Zulassung, der BGH erklärte den Vertrag für nichtig, und der Teilnehmer erhielt alles zurück. Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen gibt es laut Darstellung der IHK Karlsruhe nur, wenn der Kunde nachweislich etwas erspart hat.

Drei Punkte sind für Coaches mit deutschen Kunden wichtig:

  • Geschützt sind nicht nur Konsumenten. Auch wer Unternehmer coacht, etwa im betrieblichen Gesundheitsangebot, ist betroffen.
  • Aufgezeichnete Live-Calls gelten nach der Einordnung von Noerr als asynchron, also eher als Fernunterricht.
  • Die Folge regelt §7 FernUSG: Ohne Zulassung nach §12 ist der Vertrag nichtig, dein Honorar steht damit auf wackligem Boden.

Live oder aufgezeichnet: die Klärung vom Februar 2026

Mit dem Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) hat der BGH laut Kanzlei Cornea Franz eine Grenze gezogen. Reiner Live-Unterricht in beide Richtungen, also per Video mit sofortigem Feedback, ist keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes. Bei gemischten Angeboten entscheidet der Vertragsinhalt.

Für Fitness-Coaches ist das die zentrale Trennlinie. Wer jede Einheit live per Video begleitet und dabei korrigiert, steht anders da als jemand, der einen Plan in die App stellt, Technikvideos bereithält und einmal pro Woche Check-ins beantwortet.

Welche Formate betroffen sein können

Die Tabelle ist eine Einordnung auf Basis der Urteile, wie Juristen sie vornehmen. Sie ist kein Urteil zum Fitness-Coaching und ersetzt keine Prüfung deines Vertrags.

FormatEinschätzung nach den UrteilenEntscheidend
Videokurs mit Modulen, Trainingsplan und wöchentlichen Check-ins mit Fragemöglichkeitkann unter das FernUSG fallenWissensvermittlung, räumliche Trennung und Fragemöglichkeit treffen zusammen
Gruppenprogramm mit aufgezeichneten Calls und Fragen in der Communitykann unter das FernUSG fallenAufzeichnungen gelten als asynchron
Reines 1:1-Training live per Video mit sofortiger Korrektureher kein FernunterrichtLive-Unterricht in beide Richtungen ist keine räumliche Trennung
Hybrid: Live-Sessions plus Plan und Videobibliothek in der Appoffenwas der Vertrag als Hauptleistung beschreibt
Personal Training vor Ort im Studio oder draussenkein Fernunterrichtkeine räumliche Trennung
Reine Planerstellung ohne Erklärung oder Begleitungoffenob überhaupt Kenntnisse vermittelt und Fortschritte begleitet werden

Ein häufiges Muster: Coaches nennen ihr Angebot im Verkauf "Ausbildung" oder "Akademie", weil das wertig klingt, liefern dann aber vor allem individuelle Betreuung. Solche Begriffe können das Angebot in Richtung Wissensvermittlung schieben. Vertrag und Verkaufsseite sollten beschreiben, was du tatsächlich tust.

Was Nichtigkeit kosten kann

Ein Rechenbeispiel mit deutschen Zahlen: Online-Coaching kostet in Deutschland laut einer Übersicht von Coachway typischerweise 80 bis 250 € pro Monat. Zahlt ein Kunde 12 Monate lang 150 €, sind das 1'800 €. Ist der Vertrag nichtig, kann er das Geld zurückverlangen, und du müsstest belegen, was er sich durch dein Coaching erspart hat, um etwas behalten zu dürfen. Bei 20 Kunden geht es rasch um fünfstellige Beträge.

Zum Vergleich die Schweizer Seite: Laut kenbuser.ch (2026) kostet Personal Training in Zürich CHF 150 bis 300 pro 60 Minuten, Online-Coaching liegt laut derselben Quelle 20 bis 40 % darunter. Das Risiko liegt nicht darin, dass morgen alle Kunden ihr Geld zurückwollen. Es ist der eine unzufriedene Kunde, der sich nach dem Programm beraten lässt.

Was in der Schweiz gilt

Ein Zulassungsgesetz wie das FernUSG haben wir für die Schweiz nicht gefunden. Das heisst nicht, dass Online-Coaching hier ungeregelt ist. Für Schweizer Coaches zählen vor allem diese Punkte (Stand Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung, prüf das mit Anwalt, Treuhänder oder Ausgleichskasse):

  • Kein allgemeines Widerrufsrecht: Laut SECO kennt das Schweizer Recht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Internetkäufen, nur bei Haustürgeschäften und bestimmten Spezialverträgen.
  • Faire AGB: Art. 8 UWG erklärt AGB für unlauter, die zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen (UWG auf Fedlex).
  • MWST: Pflichtig wirst du ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Laut ESTV-Praxis sind Fitness- und Krafttrainingskurse zum Normalsatz von 8,1 % steuerbar (ESTV).
  • AHV: Als Selbständiger meldest du dich bei der Ausgleichskasse an und zahlst ab CHF 60'500 Einkommen 10,0 % AHV/IV/EO, darunter gilt eine sinkende Skala (Merkblatt 2.02).
  • Datenschutz: Gesundheitsdaten deiner Kunden sind nach revDSG besonders schützenswert, eine nötige Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen.

Beispiel: Eine Coachin in St. Gallen betreut 15 Kunden in der Schweiz und 10 in Bayern mit einem Programm aus App-Plan, Technikvideos und wöchentlichem Check-in. Für die Verträge mit den Kunden in Bayern lässt sie prüfen, welches Recht gilt und ob das FernUSG greift.

Deine Optionen, falls dein Angebot betroffen sein könnte

  1. Zulassung bei der ZFU klären. Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Gebühren und Bearbeitungszeit haben wir nicht belastbar gefunden, frag direkt dort nach.
  2. Das Angebot auf Live ausrichten. Ist die Hauptleistung echte Live-Betreuung in beide Richtungen und steht das so im Vertrag, sieht die Lage nach dem Urteil von 2026 anders aus. Ob dein Mix aus Live-Calls und App-Inhalten reicht, klärt der Anwalt.
  3. Vertrag und Verkaufsseite ehrlich formulieren. Beschreib, was du lieferst: individuelle Betreuung, Planerstellung, Live-Termine. Keine Lehrgangsbegriffe ohne Lehrgang.
  4. Vor-Ort-Anteile nutzen. Wer ohnehin vor Ort trainiert, kann hybride Pakete bauen, bei denen online die Präsenz ergänzt. Mehr dazu im Beitrag zum hybriden Personal Training.
  5. Anwaltlich prüfen lassen. Vor dem Verkauf eines neuen Programms oder einer Umstellung laufender Verträge. Wie du mit bestehenden Verträgen umgehst, gehört ins selbe Gespräch.

Bewusst nicht auf der Liste: die Fragemöglichkeit streichen. Nach dem BGH genügt sie schon als Lernerfolgskontrolle, und ein Coaching ohne Fragen wäre kein Coaching mehr.

Was Software leisten kann und was nicht

Eine Coaching-Plattform entscheidet nicht, ob dein Angebot Fernunterricht ist. Gerade die Werkzeuge, die gutes Online-Coaching ausmachen, also Pläne in der App, Videos zu jeder Übung, Check-ins und Chat, sind die Elemente, die Juristen bei der Einordnung anschauen. Wie du sie einsetzt und im Vertrag beschreibst, liegt bei dir.

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Preise laut trainera.fit/pricing für die Schweiz (Preisseite), ein Jahresabo kostet das Zehnfache eines Monats. Wenn du dein Angebot gerade erst aufbaust, lies auch Online-Coaching-Angebot erstellen und für die Selbständigkeit unseren Überblick Selbstständig als Personal Trainer in DE, AT und CH.

Vier Fragen für dein Anwaltsgespräch

  • Welches Recht gilt für meine Verträge mit Kunden in Deutschland, und fällt mein Programm, so wie es im Vertrag und auf der Verkaufsseite steht, unter §1 FernUSG?
  • Reicht mein Live-Anteil, damit nach dem Urteil vom Februar 2026 keine räumliche Trennung angenommen wird, oder prägen Plan und Videobibliothek das Angebot?
  • Wie gehe ich mit laufenden Kundenverträgen um, die vor einer Änderung abgeschlossen wurden?
  • Lohnt sich in meinem Fall ein Antrag bei der ZFU, und was muss ich dafür vorbereiten?

Mit diesen Fragen und deinem aktuellen Vertrag wird ein Beratungstermin deutlich kürzer und günstiger.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt das FernUSG für Personal Trainer in der Schweiz?

Das FernUSG ist deutsches Recht. Ein vergleichbares Zulassungsgesetz haben wir für die Schweiz nicht gefunden. Coachst du aus der Schweiz Kunden in Deutschland, kann das FernUSG je nach anwendbarem Recht trotzdem eine Rolle spielen. Klär mit einer Anwältin oder einem Anwalt, welches Recht für deine Verträge gilt.

Brauche ich als Online-Coach mit Kunden in Deutschland eine ZFU-Zulassung?

Das hängt vom Angebot ab. Vermittelst du gegen Bezahlung Wissen, arbeitest überwiegend räumlich getrennt und können Kunden Fragen stellen, kann das nach Einschätzung von Juristen Fernunterricht sein. Ohne Zulassung wäre der Vertrag dann nichtig. Lass das anwaltlich prüfen.

Ist 1:1-Coaching per Videocall Fernunterricht?

Nach dem BGH-Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) ist reiner Live-Unterricht in beide Richtungen keine räumliche Trennung. Bei gemischten Angeboten mit Plänen und Videos entscheidet der Vertragsinhalt.

Was passiert, wenn ein Coaching-Vertrag nach FernUSG nichtig ist?

Der Kunde kann sein Geld zurückverlangen. Wertersatz für deine Leistung gibt es nach dem BGH nur, wenn der Kunde nachweislich etwas erspart hat.

Haben Kunden in der Schweiz ein Widerrufsrecht bei Online-Coaching?

Laut SECO sieht das Schweizer Recht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Internetkäufen vor. Ein Widerrufsrecht gibt es nur bei Haustürgeschäften und bestimmten Spezialverträgen. Unfaire AGB können aber nach Art. 8 UWG unlauter sein. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

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